AStA und StudiumUrteil: AStA-Mitglieder dürfen unter Umständen länger studieren. Foto: Stephan Bachmann / pixelio.de
News | Studium
Montag, 30. Januar 2012

Urteil: AStA-Refenten dürfen unter Umständen länger studieren

Ein Engagement im Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) fordert Engagement und Zeit. Kommt das Studium dadurch zu sehr in Verzug, droht AStA-Referenten in einigen Fällen die Exmatrikulation. Zu Unrecht, wie ein Gericht befand.

Von der Exmatrikulation sind derzeit Studenten an den Hochschulen Deutschlands bedroht, deren Studiengänge aufgrund der Bologna-Reform nicht weitergeführt werden und die ihr Studium nicht in der festgeschrieben Frist beenden bzw. in einen gleichkommenden Bachelorstudiengang wechseln. Damit wollte sich ein ehemaliger Asta-Referent nicht abfinden. Er ging gegen die bevorstehende Exmatrikulation gerichtlich vor und bekam Recht.

Das Urteil gibt allen Studenten, die ein Engagement im Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) oder einem anderen Hochschulgremium betreiben, Grund zur Hoffnung. Sie können mehr Zeit für ihren Abschluss einplanen.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht schlug sich auf die Seite des Asta-Referenten. Durch seine Tätigkeit für den Asta hätte sich sein Studium verzögert, daher habe er Anspruch auf eine Verlängerung seines Studiums. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war eine verstrichene Frist für die Anmeldung zur Diplomarbeit. Sie konnte vom Studenten wegen des Fehlens einer bestandenen Mathematikklausur nicht eingehalten werden. Daraufhin verweigerte die FH Münster eine Studiumsverlängerung.

Die Tätigkeit des Studenten für den Asta währte vom November 2007 bis März 2009. Während dieser Zeit war er aktiver Referent für Ökologie und Verkehr an der Fachhochschule. Von Mai 2008 bis April 2009 kam weiterhin die Mitgliedschaft zum Senat hinzu. Da sich die Tätigkeit über mehrere Semester hinweg erstreckte, wird dem Studenten nun ein Semester länger für seine Diplomarbeit eingeräumt.

Der Anwalt des Studenten wies nach der Urteilsfällung noch einmal extra daraufhin, dass es sich um eine für alle Bundesländer bedeutende Entscheidung handele. Der Anspruch auf die Verlängerung des Studiums ergibt sich aus den Paragraphen 37 Abs. 3 und 41 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes.

(wg_admin)


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