Mietvertrag in der WGMietvertrage etc: Rechtliche Aspekte in der WG. Foto: Gerd Altmann / pixelio.de
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Dienstag, 31. Januar 2012

Rechtliches in der WG

Gemeinsam in einer WG zu leben, kann sehr interessant und abwechslungsreich sein. Nur wie ist eigentlich die rechtliche Situation, wenn sich mehrere Personen eine Wohnung teilen? Um Streitereien und größere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten klare Verträge für klare Verhältnisse sorgen. Nicht nur zwischen den einzelnen Bewohnern, sondern auch zwischen Mieter und Vermieter.

Einheitliche Regelungen gibt es in Bezug auf das gemeinsame Wohnen in der WG im Grunde genommen nicht. Denn viele Richter interpretieren das Rechtsverhältnis zwischen den Bewohnern untereinander und zwischen Mieter und Vermieter unterschiedlich. Umso wichtiger kann es sein, vor dem Abschluss eines Mietvertrages einige wichtige Gesichtspunkte und Sachverhalte genau zu klären und – im gemeinsamen Interesse – vertraglich zu regeln.

Zahlung der Miete

Wird der Mietvertrag nur von einem Mitglied der Wohngemeinschaft unterzeichnet, so ist dieses Mitglied allein für die Zahlung der Miete verantwortlich. Der Anspruch des Mieters auf Zahlung richtet sich in diesem Fall nur auf den einen. Der Anspruch des Mieters richtet sich auf alle Bewohner, wenn auch alle den Mietvertrag unterschrieben haben.

Neue und wechselnde Bewohner

Wie und von wem der Mietvertrag unterschrieben wird, hat nicht nur Relevanz für die Verantwortung bei der Zahlung der Miete, sondern wirkt sich auch auf das Mitspracherecht des Vermieters bei neuen und wechselnden Bewohnern aus. Nur wenn alle Bewohner der WG den Mietvertrag unterzeichnen, können sie auch ohne Mitspracherecht des Vermieters neue Mitglieder aufnehmen. Das Wechselrecht findet allerdings nur bei WGs mit mehr als zwei Personen Anwendung. Grundsätzlich sollte der Vermieter verständigt werden, wenn Bewohner wechseln und neue Bewohner in die Wohngemeinschaft aufgenommen werden.

Kündigung des Mietverhältnisses

Hat jeder Bewohner der Wohngemeinschaft unterzeichnet, ist der Vermieter in der Pflicht, auch allen Vertragspartnern zu kündigen. Das Überreichen der Kündigung an nur einen Mieter reicht in diesem Falle nicht aus.

Eine WG nach Unterzeichnung des Mietvertrages gründen

Wurde der Mietvertrag bereits von einer einzelnen Person unterschrieben, gibt es immer noch die Möglichkeit, im Nachhinein eine Wohngemeinschaft zu gründen. Grundsätzlich braucht der Mieter zur Gründung einer WG das Einverständnis des Vermieters. Nur wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht, neue Bewohner aufzunehmen, kann der einzelne Mieter auch ohne die Erlaubnis des Mieters eine WG gründen. Ein „berechtigtes Interesse“ kann sich beispielsweise aus finanziellen Einbußen oder sozialen bzw. familiären Gründen ergeben.

Wer in einer Wohngemeinschaft lebt und nicht in einem großen Haus Kitzbühel mit geräumigen Fertiggaragen, sollte sich grundsätzlich um klare Absprachen und Verträge kümmern. Denn damit lassen sich Streitigkeiten jedweder Art im Vorneherein gut vermeiden.

(MR)


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