Für immer mehr Menschen stellt es eine Herausforderung dar, die Mietzahlungen jeden Monat fristgerecht zu leisten. Um hier Entlastung zu schaffen, wurde bereits 1695 das sogenannte Wohngeldgesetz verabschiedet, das eine Art Mietzuschuss für bestimmte Personengruppen regelt. Das Wohngeld ist dabei eine sogenannte Sozialleistung und muss bei der ortsansässigen Wohngeldstelle beantragt werden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass es sich bei dem Wohngeld lediglich um einen Zuschuss handelt - nicht um eine vollständige Mietübernahme. Es muss also ein gewisses Grundeinkommen zur Verfügung stellen, dass die grundsätzlichen Lebenshaltungskosten deckt, allerdings für die Wohnkosten nicht vollumfänglich ausreicht.
- Wohngeldanspruch - Wer kann den Mietzuschuss beantragen?
- Höhe des Wohngeldes - Wie viel Zuschuss gibt es?
- Haushaltsmitglieder - Was gilt in einer WG?
- Wohngeld für Studenten - Ausnahmen bestätigen die Regel
Wohngeldanspruch - Wer kann den Mietzuschuss beantragen?
Grundsätzlich hat jeder Bürger die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen, der zwar ein Einkommen vorweisen kann, allerdings nicht genug für verdient, um die Mietzahlungen zu leisten. Natürlich gibt es hier gewissen Voraussetzungen, die für eine Bewilligung des Wohngeldes erfüllt sein müssen. Der Antragssteller muss:
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sein (auch Untermieter)
- Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie
- mietähnliches Dauerwohnrecht
- dingliches Wohnrecht
- Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung sein
- Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen sein
- Heimbewohner sein.
Wichtig für die Berechnung ist auch die Zahl der Haushaltsmitglieder und natürlich die Höhe des jeweiligen Einkommens. Die monatliche Einkommensgrenze für einen 1-Personen-Haushalt liegt aktuell z.B. bei 961 Euro, für einen 2-Personen-Haushalt bei 1.314 Euro. Einen genauen Überblick erhältst du in dieser Wohngeldtabelle.
Höhe des Wohngeldes - Wie viel Zuschuss gibt es?
Die Höhe des möglichen Wohngeldes wurde in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Die aktuellste Anpassung erfolgt zum 01.01.2022. Hier wird das Wohngeld automatisch um ca. 13 Euro erhöht. Rund 64.000 Haushalte werden von dieser Erhöhung profitieren.
Einen Mindestsatz gibt es beim Wohngeld nicht. Sofern dein Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet, hast du keinen Anspruch. Solltest du unterhalb der Einkommensgrenze liegen, sind auch kleine Auszahlungsbeträge möglich. Allerdings gibt es natürlich einen auszahlbaren Höchstbetrag, der sich ebenfalls an der Haushaltsgröße orientiert.
Haushaltsmitglieder - Was gilt in einer WG?
Wenn du in einer WG lebst, giltst du laut Gesetz dennoch als Einpersonenhaushalt. Deine anderen Mitbewohner ebenso. Die Haushaltsgröße erhöht sich also nicht und auch das Einkommen deiner Mitbewohner wird bei der Berechnung deines Wohngeldanspruchs nicht berücksichtigt. Du kannst den Antrag auf Wohngeld also unabhängig deiner Wohnform stellen.
Wohngeld für Studenten - Ausnahmen bestätigen die Regel
Studenten haben prinzipiell keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf BAföG haben – unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Wohngeld, wenn der BAföG-Antrag auf Grund des zu hohen Einkommens der Eltern oder des Ehepartners abgelehnt wurde. Hier ist es vollkommen unerheblich, ob z.B. den Eltern den Zahlungen zur Unterstützung nachkommen oder nicht. Unter folgenden Voraussetzungen können Studenten dennoch Wohngeld erhalten. Es gilt:
Studenten erhalten dann Wohngeld, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG besteht. Dies tritt dann ein, wenn:
- der Student die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten hat.
- ein Fachrichtungswechsel ohne „wichtigen Grund” nach Beginn des 4. Fachsemesters und damit zu spät erfolgte
- ohne gesetzlich anerkannte Gründe die geforderten Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wurden
- die Förderungshöchstdauer des Studiengangs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15a BAföG überschritten wurde und eine Weiterförderung ausgeschlossen ist
- ein Urlaubssemester eingelegt wurde
- die Ausbildungsstätte nach § 2 BAföG nicht anerkannt ist
- das Studium nur in Teilzeit betrieben wird
- Leistungen (z.B. Stipendium) von einem Begabtenförderungswerk fließen
- es sich um eine Zweitausbildung handelt, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für „weitere Ausbildung” nicht erfüllt und deshalb nicht mit BAföG gefördert wird
Wenn BAföG-Leistungen ausschließlich als Darlehen geleistet werden, besteht für die Studenten ebenfalls Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall bei:
- Bezug der Studienabschlusshilfe, wenn die Förderungshöchstdauer ohne anerkannten Grund überschritten wurde
- Bezug des reinen Bankdarlehens nach einem zweiten Fachrichtungswechsel, wenn die Förderungsdauer der Regelförderung überschritten wurde
- Bezug des BAföG als Volldarlehen für eine Zweitausbildung (Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 2 BAföG)
Es besteht demnach auch ein Anspruch auf Wohngeld, wenn die Studenten die BAföG-Leistungen ausschließlich als Volldarlehen erhalten.
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